Satzung

Nachfolgend ist die Satzung des Verein der Ehemaligen des Gymnasiums Harksheide e.V. zu finden.


Vorbemerkung Soweit in dieser Satzung Personenbezeichnungen verwendet werden, sind damit stets Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen erfasst.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein hat den Namen „Verein der Ehemaligen des Gymnasiums Harksheide“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung erhält der Name den Zusatz “e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Norderstedt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, indem
    • die Bindungen der Ehemaligen des Gymnasiums Harksheide untereinander entwickelt und gestärkt werden,
    • die Verbindung der Ehemaligen zum Gymnasium Harksheide aufrechterhalten und gefördert wird und
    • die Schüler der Schule unterstützt werden, insbesondere durch Nutzbarmachen der Kontakte der Ehemaligen in Wirtschaft und Gesellschaft.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen,Maßnahmen und Aktivitäten
    • zur Begegnung der Ehemaligen untereinander sowie mit aktiven Schülern,
      Lehrern und Mitarbeitern des Gymnasiums Harksheide,
    • zur Bildung eines Netzwerks zwischen Ehemaligen und Aktiven.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
    darf keine Person durch Ausga- ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhäftnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied können ehemalige Schüler, Lehrer und Mitarbeiter des Gymnasiums Harks- heide sowie deren Familienangehörige werden. Über den
    Aufnahmeantrag, der in Textform oder — soweit verfügbar — über ein Aufnahmeformular auf der Webseite des Vereins zu stellen ist, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person warden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Gymnasium Harksheide verbunden ist. Für die Aufnahme
    gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform zu erklären, und zwar unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
    Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung schriftlich zu unterrichten.
  4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht
    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder in Textform zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordem. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammiung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus werden zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen bis zu einer Höhe von zwei
    Jahresbeiträgen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 7 Rechte und Pflichten
  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teil- zunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
    verpflichtet.
§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister.
      Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestellen; deren Aufgabenkreis ist bei der Bestellung in Grundzügen zu benennen.
  2. Der Vorstand im Sinne des 8 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen insbesondere:

  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des
    Jahresabschlusses,
  • die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    sowie über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste,
  • der Erlass von Ordnungen im Sinne des § 20.

Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist zur Leistung von Zahlungen aus dem Vereinsvermögen berechtigt. Für den Fall der Verhinderung des
Schatzmeisters tätigt der Vorsitzende des Vorstands den Zahlungsverkehr. Hierfür erhalten der Vorsitzende und der Schatzmeister die notwendige Bankvollmacht.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amts- zeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach
    Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die ein- oder mehrmalige Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  2. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen
    die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich auf anderem Wege gemäß Absatz 3 an der Abstimmung
    beteiligt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Ein Mehrstimmrecht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters besteht nicht.
  2. Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu
    protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in Textform, telefonisch, in Video- oder Skypekonferenzen oder in ähnlicher Weise fassen, sofern kein Vorstandsmitglied
    diesem Verfahren widerspricht. Gleiches gilt, wenn einzelne Vorstandsmitglieder telefonisch oder in anderer Weise an einer Präsenzsitzung des Vorstands
    teilnehmen.
§ 13 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
    • Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    • Entlastung und Wahl des Vorstands,
    • Wahl der Kassenprüfer,
    • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit,
    • Genehmigung des Haushaltsplans,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
    • Beschlussfassung über Anträge.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung selbst nicht mitgerechnet. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand in
    Textform mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden bzw. neuzufassenden Vorschrift im genauen Wortlaut mit der Einladung zur
    Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung ist bei der Beschlussfassung nicht an diesen Wortlaut gebunden.
§16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist
    keines dieser Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Sechstel der Mitglieder anwesend ist. im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand
    innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Ein
    Mehrstimmrecht des Versammlungsleiters besteht nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der
    abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
    das Los.
  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • Tagesordnung,
    • Versammlungsleiter,
    • Protokollführer,
    • Zahl der erschienenen Mitglieder,
    • Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste mit Rederecht teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 19 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die ein- oder
    mehrmalige Wiederwahl ist zulässig, jedoch soll ein Kassenprüfer in der Regel nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre prüfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
    Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands beschlossen.

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in $ 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
    werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
    Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Gymnasium Harksheide mit der
    Auflage, das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 53 der Abgabenordnung mit Bezug zum Vereinszweck gemäß $ § dieser Satzung zu verwenden.

Norderstedt, den 16. April 2019

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